Satzung des Vereins der Ehemaligen des MEG e.V.

§ 1 Zweck des Vereins

(1)Zweck des Vereins ist die Förderung des Zusammenhalts und der Kontaktpflege der ehemaligen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer und ehemaligen Angestellten des Max-Ernst-Gymnasiums, Brühl (MEG). Darüber hinaus verfolgt der Verein den Zweck die Belange des MEG durch Projekte zu fördern und - auch finanziell - zu unterstützen.
(2)Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff. AO).
(3)Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1)Der Verein führt den Namen Verein der Ehemaligen des MEG , nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)".
(2)Sitz des Vereins ist Brühl, Rodderweg 66, 50321 Brühl. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)Mitglied kann jede ehemalige Schülerin/jeder ehemalige Schüler sowie jede ehemalige Lehrerin/jeder ehemalige Lehrer sowie ehemalige Angestellte des Max-Ernst-Gymnasiums werden, die/der an der Verwirklichung der Vereinsziele Interesse hat. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2)Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt (Kündigung), der nur schriftlich, mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluß des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
(3)Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes.
(4)Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
(5)Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied einer Straftat schuldig gemacht, die mit Freiheitsentzug geahndet wurde.

§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

(1)Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2)Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung;
der Vorstand, bestehend mindestens aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (EDV-Verantwortlicher) und dem Kassenwart; der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig; Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um weitere Personen ergänzt werden. Die Anzahl der gewählten Vorstandsmitglieder soll ungerade sein.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im Oktober abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
Satzungsänderungen,
die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
die Ausschließung eines Mitgliedes,
die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(2)Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muß mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Die Einladung kann auch per Fax oder e-mail erfolgen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.
(3)In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(4)Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
(5)über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(6)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§ 7 Vorstand des Vereins

(1)Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein kommissarischer Nachfolger bestellt werden.
(2)Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als € 5.000,00 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
(3)Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung kann auch telefonisch, per Fax oder e-mail erfolgen.

§ 8 Auflösung und Zweckänderung

(1)Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs. 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2)Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an den Förderverein des MEG oder soweit dieser nicht mehr existieren sollte an einen anderen Verein, mit einem ähnlichen Vereinszweck weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen.